GymKi plus

Auslandsaufenthalt

Das GymKi international

Voraussetzungen

  • Im besuchten Gastland wird eine am Gymnasium unterrichtete Sprache gesprochen.
  • Der Besuch erfolgt an einer mit einem Gymnasium vergleichbaren Schule (allgemeinbildende Schule).
  • Die schulischen Leistungen am Gymnasium sind solide bzw. gut, sodass ein erfolgreicher Besuch der nächsten Jahrgangsstufe, v.a. der Q-Stufe, erwartet werden kann.
  • Die Mindestaufenthaltsdauer beträgt in der Regel ein halbes Jahr, in Ausnahmefällen drei Monate.

Fristen

  • Anträge sind spätestens zum 1. März des Schuljahres vor dem Austausch (bei Beginn des Austauschs zum Schuljahresanfang) bzw. zum 1. Oktober (bei Beginn des Austauschs zum Halbjahr des laufenden Schuljahrs) zu stellen.
  • Bzgl. Gutachten / Bestätigungen für Austauschorganisationen ist eine gewisse Zeitspanne an Bearbeitungszeit einzuplanen.
  • Für den Fall, dass ein für die erste Hälfte des 10./11. Schuljahres geplanter und durchgeführter Auslandsaufenthalt um das zweite Halbjahr verlängert werden soll, muss hierzu frühestmöglich ein entsprechender Antrag an die Schulleitung gestellt werden. Dabei sind die Folgen für das Vorrücken in die nächste Jahrgangsstufe zu berücksichtigen.

Antragsverfahren

Ein Antrag auf Unterrichtsbefreiung wegen eines Besuchs einer Schule im Ausland ist formlos bei der Schulleitung zu stellen. Wichtig sind hierbei:

  • Anschrift/Kontaktadresse und ggf. URL der aufnehmenden Schule;
  • Aufnahmebestätigung der Gastschule und/oder der vermittelnden Organisation;
  • Datum des Aufenthaltsbeginns und der geplanten Rückkehr;
  • Information, ob der Aufenthalt mit einem Gegenbesuch verbunden ist;
  • im Falle eines ganzjährigen Auslandsaufenthalts Angabe der Jahrgangsstufe, in welcher die Schullaufbahn am GymKi fortgesetzt werden soll;
  • ggf. ist ein Antrag auf Vorrücken auf Probe zu stellen;
  • Informationsgespräch mit der Beratungslehrkraft .

Während des Aufenthalts:

  • Bei einem Austausch in Jgst. 11  gilt die Empfehlung, Kontakt mit dem zuständigen OSK zu halten.

Nach der Rückkehr:

  • Eine Bestätigung über den Schulbesuch im Ausland ist vorzulegen.
  • Eine Bestätigung über die erzielten Leistungen ist vorzulegen.

Altersgruppe

Der Austausch erfolgt in der Regel in der 11. Jahrgangsstufe.

Ursachen der Festlegung:

  • Gesicherte Kenntnisse der Fremdsprache.
  • Geistige Reife, um die vielfältigen Eindrücke aufnehmen und verarbeiten zu können.
  • Der Aufenthalt bietet sich auch während oder nach der bestandenen 10. / 11.  Jahrgangsstufe an.

Besonderheiten

Das Angebot der „Individuellen Lernzeitverkürzung“ (ILV) richtet sich auch an Schülerinnen und Schüler, die in Jahrgangstufe 11 ein Auslandsschuljahr (mindestens ein halbes Jahr) planen und sich frühzeitig auf den Wiedereinstieg in das bayerische Gymnasium vorbereiten möchten.

Wiedereingliederung

In der Regel gibt es folgende Standardfälle:

  • Der Auslandsaufenthalt fällt in das 1. Halbjahr der 11. Klasse, d.h. eine Rückkehr erfolgt bis spätestens zum Halbjahr, sodass die Schülerin/ der Schüler nach der Rückkehr den regulären Vorrückungsbestimmungen unterliegt, also das Klassenziel der 11. Klasse erreichen muss, um in die Q12 vorrücken zu können.
  • Betrifft der Aufenthalt das gesamte Schuljahr oder das 2. Halbjahr kann i.d.R. keine Vorrückungserlaubnis erteilt werden. In diesen Fällen kann das „Vorrücken auf Probe“, in die Q 12 beantragt werden. Folgen, z.B. bzgl. des Latinums, sind zu beachten.
  • Wer sich den Auslandsaufenthalt in der 11. Jgstf. noch nicht zutraut bzw. das Risiko scheut, die Probezeit in der Q 12 nicht zu bestehen, kann das Auslandsjahr auch nach bestandener 11 Jgst. vornehmen, wobei dann die 12. Jgst. wiederholt werden muss.

In diesem Fall ist dringend Kontakt mit dem zuständigen OSK aufzunehmen.

Sonderfall: Für den Fall, dass man die durch den Aufenthalt entstehenden Lücken in Jahrgangsstufe 11 als zu groß bzw. zu riskant für den folgenden Besuch der Q 12 einstuft, ist es theoretisch möglich, nach der Rückkehr aus dem Ausland freiwillig in die Jahrgangstufe 10 zurückzutreten und dann die  11. Jgst. im nächsten Jahr vollständig zu absolvieren.

Anerkennung von Schulabschlüssen

Möglicherweise erlangte Schulabschlüsse können nur von der Zeugnisanerkennungsstelle anerkannt werden.

Noten aus den besuchten Auslandsschulen werden i.d.R. nicht übertragen.

Ansprechpartner

  • Auslandsaufenthalte allgemein: Herr Walsch   
  • Oberstufenkoordination: Herr Ludwig/Herr Dr. Mayr
  • Latein (Latinum): Herr Dressler
  • Individuelle Lernzeitverkürzung: Frau S. Held

Rechtliche Grundlagen

Das ausführliche Merkblatt zum Auslandsaufenthalt finden Sie im Elternportal

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