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Formulare

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Alle Formulare sind im Elternportal hinterlegt.

Elternportal

  • Erkrankung (vgl. § 20 BaySchO)

    Ist eine Schülerin oder ein Schüler erkrankt oder aus zwingenden Gründen unvorhergesehen verhindert, am Unterricht oder an einer verbindlichen schulischen Veranstaltung teilzunehmen, so muss dies der Schule unverzüglich unter Angabe eines Grundes am selben Tag bis spätestens 7.50 Uhr per Elternportal, per Telefon (08091/539007-0) oder schriftlich auf dem entsprechenden Formular gemeldet werden.

    Unterbleibt diese Benachrichtigung und können wir die Eltern telefonisch nicht erreichen, so dass wir über den Verbleib des Kindes keine Information haben, müssen wir aus Gründen der Sicherheit unserer Schüler die Polizei benachrichtigen.

    Im Falle fernmündlicher Verständigung ist die schriftliche Mitteilung spätestens am dritten Tag der Abwesenheit der Schule vorzulegen.

    Erkrankt eine Schülerin oder ein Schüler während der Unterrichtszeit, muss er sich unverzüglich und zuverlässig im Sekretariat melden. Dort wird die Befreiung regiestriert  und von einem Direktoratsmitglied abgezeichnet. Daraufhin rufen wir die Eltern oder im Schülerakt für Notfälle benannte Personen an und informieren sie über die Erkrankung.

    Holen die Eltern das Kind ab oder geben ihre Zustimmung, dass ihr Kind selbständig nach Hause kommen darf, kann es die Schule verlassen. Andernfalls verbleibt das Kind im „Krankenzimmer“ an der Schule bis zum Unterrichtsschluss.

    Auf jeden Fall bestätigen die Eltern die Kenntnisnahme von dieser Unterrichtsbefreiung aufgrund von Erkrankung durch ihre Unterschrift auf dem entsprechenden Formular.

    Häufen sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse (Fehltage oder Erkrankung während der Unterrichtszeit) oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, so kann die Schule zusätzlich zur schriftlichen Entschuldigung die Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses verlangen; wird das Zeugnis nicht vorgelegt, so gilt das Fernbleiben als unentschuldigt. Ebenso kann bei Erkrankung eines Schülers am Tag eines angekündigten Leistungsnachweises verfahren werden. Es ist nicht zulässig, im Krankheitsfall ausschließlich nur für angekündigte Leistungsnachweise in die Schule zu kommen.

  • Antrag auf Beurlaubung (vgl. § 20 BaySchO)

    Schülerinnen und Schüler können in begründeten Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten von der Teilnahme am Unterricht beurlaubt werden. Der begründete Antrag (entsprechendes Formular) muss der Schule spätestens zwei Schultage vor dem Terminvorliegen.

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