GymKi plus

Gastschüler

Schüler aus aller Welt am GymKi

1. Aufnahme von Schülern aus dem Ausland als Gastschüler am GymKi

Sofern Schüler, die aus dem Ausland kommen, keine anerkannte deutsche Auslandsschule besucht haben, müssen sie, um in ein bayerisches Gymnasium aufgenommen zu werden, eine Aufnahmeprüfung ablegen. Mit dieser Prüfung kann man jedoch warten, bis der Schüler sich an die neuen Anforderungen angepasst hat. Daher kann die Schulleiterin einen Schüler „in stets widerruflicher Weise"als Gastschüler aufnehmen (§ 8 GSO). Am Ende der Gastschulzeit, in der Regel maximal 1 Jahr, steht dann die Aufnahmeprüfung, die am Gymnasium Kirchseeon unter Vorbehalt aus den letzten, ab 01. Mai eines Schuljahres erzielten Leistungserhebungen besteht.

Handelt es sich um deutsche Schüler, so können sie als Gastschüler in der Regel nur nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt aufgenommen werden. An eine bestandene Aufnahmeprüfung schließt eine halbjährige Probezeit an, erst dann ist der Bewerber regulärer Schüler des Gymnasiums. Die Aufnahme von Schülern aus dem Ausland ist in der Regel nur möglich, wenn der Schüler dem Unterricht in der deutschen Sprache folgen kann. Eine Rolle spielen die Jahrgangsstufe und das Leistungsvermögen des Schülers.

2. Nichtberücksichtigung der Deutschnote

Bei Schüler und Schülern mit nichtdeutscher Muttersprache, die keinen eigenständigen Deutschunterricht erhalten, und Aussiedlerschülerinnen und Aussiedlerschülern kann nach § 39 Abs. 6 GSO in den ersten beiden Jahren des Schulbesuchs in Deutschland die Benotung im Fach Deutsch in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 durch eine Bemerkung über die mündliche und schriftliche Ausdrucks-und Verständigungsfähigkeit ersetzt oder erläutert werden.

3. Erteilung eines Zeugnisses für Gastschülerinnen oder Gastschüler

Ein Zeugnis kann für Gastschülerinnen oder Gastschüler nur erteilt werden, wenn die Schülerin oder der Schüler auf Grund des bestandenen Aufnahmeverfahrens die Schule besucht. (§ 8 Abs.4 GSO)

4. Genehmigung der Änderung der in der Stundentafel vorgesehenen Sprachenfolge

Tritt ein Schüler nach dem Besuch einer dem Gymnasium vergleichbaren Einrichtung des Auslands in die Jahrgangsstufe 7, 8, 9,10  oder 11 ein, so kann ihm eine Änderung der in der Stundentafel vorgesehenen Sprachenfolge genehmigt werden, wenn diese für den Schüler eine unzumutbare Härte darstellen würde. Zuständig für die Entscheidung ist der Ministerialbeauftragte (§ 15 Abs. 3 GSO).

In der Praxis sieht dies häufig so aus, dass die erste oder zweite lehrplanmäßige Fremdsprache durch die Muttersprache ersetzt wird. Der Schüler muss dann zweimal im Schuljahr eine Prüfung in dieser Sprache ablegen. Voraussetzung ist allerdings, dass für die jeweilige Sprache ein Prüfer vorhanden ist. Nach der 10. Jahrgangsstufe muss die Ersatzfremdsprache abgelegt werden, sofern sie nicht in der Stundentafel für die Jahrgangsstufen 11 und 12 vorgesehen ist (vgl. Anlage 3 GSO).

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