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Rechtliche Grundlagen Auslandsaufenthalt

Rechtliche Grundlagen Auslandsaufenthalt

§ 35 Vorrücken bei Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland

(1) 1Schülerinnen und Schülern, für die eine Vorrückungsentscheidung nicht getroffen werden kann, weil sie zum Schulbesuch im Ausland beurlaubt waren, wird auf Antrag das Vorrücken auf Probe in die nächsthöhere Jahrgangsstufe gestattet, wenn eine Schule im Ausland ordnungsgemäß besucht wurde und hierüber sowie über die dabei erzielten Leistungen eine Bestätigung der Schule vorgelegt wird. 2 § 31 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) 1Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die im der Beurlaubung vorangegangenen Schuljahr das Klassenziel nicht erreicht haben. 2Solche Schülerinnen und Schüler müssen die nicht bestandene Jahrgangsstufe wiederholen, es sei denn, sie unterziehen sich nach der Rückkehr mit Erfolg der Nachprüfung nach den Vorschriften des § 33. 3Abweichend von § 33 Abs. 1 Satz 1 können in diesem Fall auch Schülerinnen und Schüler, die in Jahrgangsstufe 10 das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht hatten, an der Nachprüfung teilnehmen.

(3) Schülerinnen und Schüler, die die Vorrückungserlaubnis nicht erhalten haben, im Anschluss daran zum Schulbesuch im Ausland beurlaubt werden und für die infolge dieser Beurlaubung keine Vorrückungsentscheidung getroffen werden kann, gelten im Schuljahr der Beurlaubung nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.

Mit dem Bestehen der Probezeit wird auch die mittlere Reife erworben!

 

§ 6 Aufnahmeprüfung, Probezeit

(5) 1Die in den Ausbildungsabschnitt 11/1 fallende Probezeit gilt als bestanden, wenn die Schülerin oder der Schüler in den nach Anlage 5 bzw. Anlage 6 belegungspflichtigen Kursen höchstens dreimal, darunter in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie der verpflichtend zu belegenden fortgeführten Fremdsprache 1 höchstens einmal, weniger als 5 Punkte – in keinem Fall jedoch weniger als 1 Punkt – als Halbjahresleistung erzielt hat. 2Die Leistungen im Projekt-Seminar zur Studien- und Berufsorientierung und im Fach Sport bleiben dabei unberücksichtigt. 3Eine Verlängerung ist in diesem Fall nicht zulässig; die Schülerin oder der Schüler wird in die Jahrgangsstufe 10 zurückverwiesen.

(7) Für Schülerinnen und Schüler, die nach dem Besuch einer ausländischen Schule in die Jahrgangsstufe 11 oder 12 aufgenommen werden wollen, kann die oder der Ministerial-beauftragte Einzelregelungen treffen.

 

Erwerb von Lateinkenntnissen – Regelungen zum Latinum (GSO Anhang 2)

2.3.1    Nachweis des Latinums über Pflichtunterricht

Schülerinnen und Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter Gymnasien, die Latein als erste bzw. zweite Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 5. bzw. 6. erlernt haben, haben das Latinum nachgewiesen, wenn sie im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 im Fach Latein mindestens die Note „ausreichend“ erzielen. Der Nachweis des Latinums gilt in diesem Fall unbeschadet davon, ob das Klassenziel der Jahrgangsstufe 10 erreicht wurde.

2.3.2    Nachweis des Latinums über eine Feststellungsprüfung

2.3.2.1 Das Latinum kann von Schülerinnen und Schülern öffentlicher oder staatlich anerkannter Gymnasien über eine Feststellungsprüfung nachgewiesen werden, sofern sie Latein nach Jahrgangsstufe 9 ablegen oder kein Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 erhalten.

2.3.2.2  Die Feststellungsprüfung findet in der Regel am Ende des Schuljahres statt. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin bzw. der Schulleiter.

2.3.2.3 An der Feststellungsprüfung können teilnehmen:

  • Schülerinnen und Schüler, die Latein gem. Anlage 2 Fußnote 7 GSO in der Jahrgangsstufe 10 durch eine neu einsetzende spät beginnende Fremdsprache ersetzen;
  • Schülerinnen und Schüler, die in oder während Jahrgangsstufe 10 zum Schulbesuch im Ausland beurlaubt sind und daher kein Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 erhalten, sofern sie nicht beabsichtigen, Latein nach der Rückkehr aus dem Ausland weiter zu belegen. In diesem Fall kann mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters die Feststellungsprüfung auch vor dem Antritt des Auslandsaufenthaltes abgehalten werden. Die Schülerinnen und Schüler sind über die Möglichkeit der Feststellungsprüfung rechtzeitig zu informieren.
  • Schülerinnen und Schüler, die nach Jahrgangsstufe 9 das Gymnasium verlassen, an eine andere Schulart übertreten oder in die Berufsausbildung eintreten; in diesem Fall ist darauf zu achten, dass die Feststellungsprüfung vor dem Verlassen des Gymnasiums abgehalten wird.

2.3.2.4 Nicht zugelassen zur Feststellungsprüfung sind Schülerinnen und Schüler, die im   Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9 im Fach Latein eine schlechtere Note als „ausreichend“ erzielen. Nicht zugelassen sind weiterhin Schülerinnen und Schüler, die während des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 10 zum Schulbesuch ins Ausland beurlaubt werden und aufgrund der Teilnahme am Unterricht im zweiten Schulhalbjahr ein Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 erhalten.

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